Die ordentliche Hauptversammlung der Mountain Alliance AG fand am Dienstag, 25. Juni 2024, ab 11:00 Uhr (MESZ) statt.
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft wurde als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten.
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wurde die gesamte Hauptversammlung, einschließlich etwaiger Redebeiträge, der Fragenbeantwortung und der Abstimmungen, live in Bild und Ton im passwortgeschützten Internetservice übertragen.
Über den passwortgeschützten Internetservice konnten die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) unter anderem die virtuelle Hauptversammlung live in Bild und Ton verfolgen sowie gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren
Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung wurden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden durfte, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 20. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), im passwortgeschützten Internetservice zugänglich gemacht.
Die Anmeldefrist endete Dienstag, 18. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ). Aktionäre konnten sich über den passwortgeschützten Internetservice bis zum Ablauf der Anmeldefrist für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts anmelden. Aktionären, die spätestens am 6. Juni 2023, 00:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen waren, wurden die individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung und Zugangspasswort) zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesandt.
Andere Personen als die angemeldeten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten konnten die Hauptversammlung nicht im Internet verfolgen. Bei späterer (Unter-)Bevollmächtigung galt: Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch den Bevollmächtigten setzte voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhalten hatten.
Gegenanträge lagen nicht vor
Bestätigung der Stimmenzählung nach § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG:
Der Abstimmende kann von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Ein entsprechendes Verlangen kann per E-Mail an [email protected] gerichtet werden.